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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – REACH Entertainment e.K.

 

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Eventagentur REACH Entertainment e.K. (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Vermittlung und Buchung von Künstlern und Dienstleistern.

 

 

§2 Vertragsschluss und Leistungsbeginn

(1) Ein Vertrag zwischen REACH Entertainment e.K. und dem Kunden kommt durch schriftliche oder mündliche Beauftragung sowie durch entsprechende Bestätigung der Agentur zustande.

 

(2) Ein Vertrag gilt ebenfalls als zustande gekommen, sobald REACH Entertainment e.K. auf Veranlassung, Aufforderung oder mit Billigung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.

 

(3) Als konkludentes (schlüssiges) Verhalten des Kunden, das einen Vertragsschluss begründet, gilt insbesondere:

                •             die Freigabe oder Duldung von Werbe- und Marketingmaßnahmen,

                •             der Start von Kampagnen,

                •             die Veröffentlichung von Veranstaltungen,

                •             Ticketing-Aktivitäten,

                •             Künstlerankündigungen oder sonstige öffentliche Kommunikation zur Veranstaltung.

 

(4) Mit Vertragsschluss bzw. spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit beginnt REACH Entertainment e.K. unmittelbar mit der Leistungserbringung.

 

(5) Bereits ab diesem Zeitpunkt entstehen vergütungspflichtige Leistungen, unabhängig davon, ob die Veranstaltung später durchgeführt wird.

 

 

§3 Vergütung und Anzahlung

(1) Die Vergütung setzt sich aus Planungs-, Organisations- sowie ggf. Künstler- und Fremdleistungen zusammen.

 

(2) Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30 % des voraussichtlichen Gesamtauftragsvolumens zur Zahlung fällig.

 

(3) REACH Entertainment e.K. ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der Anzahlung zu beginnen. Unabhängig davon bleibt §2 unberührt.

 

(4) Von der Anzahlungspflicht kann ausschließlich im Einzelfall und nach freiem Ermessen von REACH Entertainment e.K. abgewichen werden, insbesondere bei nachweislich hoher Bonität oder langjähriger Geschäftsbeziehung des Kunden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

(5) Sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie vertraglich gebundene Drittleistungen sind vom Kunden zu vergüten.

 

 

§4 Rücktritt / Stornierung durch den Kunden

(1) Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform.

 

(2) Im Falle eines Rücktritts fallen Stornogebühren an.

 

(3) Die Stornogebühren staffeln sich wie folgt (bezogen auf das Gesamtauftragsvolumen):

                •             ab Beauftragung: 30 %

                •             bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 %

                •             bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70 %

                •             bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 85 %

                •             weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100 %

 

(4) Bereits entstandene Drittkosten sind zusätzlich vollständig zu erstatten.

 

 

 

§5 Ausfall der Veranstaltung / Verschiebung

(1) Kann die Veranstaltung aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs von REACH Entertainment e.K. nicht stattfinden, ist zunächst ein Ersatztermin zu vereinbaren.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, einen zumutbaren Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten zu ermöglichen.

 

(3) Erfolgt dies nicht, gilt die Veranstaltung als storniert und die Stornogebühren gemäß §4 werden fällig.

 

 

§6 Künstlervermittlung und Drittleistungen

(1) REACH Entertainment e.K. kann als Vermittler auftreten.

(2) Es gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter.

(3) Für deren Leistung haftet REACH Entertainment e.K. nur bei eigenem Verschulden.

 

 

§7 Kommunikation, Nachweis und Beweislast

(1) Sämtliche Absprachen, Beauftragungen, Freigaben und vertragsrelevanten Erklärungen können auch mündlich, telefonisch, per E-Mail, über Messaging-Dienste (z. B. WhatsApp) oder vergleichbare Kommunikationsmittel erfolgen und sind rechtlich verbindlich.

 

(2) Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass auch digitale Kommunikationsverläufe, insbesondere E-Mail- und Chatverläufe, als vollwertige Nachweise gelten können.

 

(3) REACH Entertainment e.K. ist berechtigt, sich im Streitfall auf entsprechende Dokumentationen zu berufen.

 

(4) Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch gegen eine Bestätigung, gilt diese als genehmigt.

 

(5) Die Beweislast für abweichende Vereinbarungen liegt beim Kunden, sofern REACH Entertainment e.K. entsprechende Nachweise vorlegt.

 

§8 Nutzungsrechte, Kampagnen und Lizenzgebühren

(1) Sämtliche durch REACH Entertainment e.K. entwickelten Konzepte, Kampagnen, Kampagnennamen, Inhalte, Strategien sowie kreative und organisatorische Leistungen – insbesondere in den Bereichen Demokratiestärkung, Suchtprävention, Drogenaufklärung, Gewaltprävention sowie Jugend- und Freizeitangebote – unterliegen dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum der Agentur.

 

(2) Eine Nutzung dieser Inhalte, insbesondere von Kampagnen, Kampagnennamen, Konzepten oder Bestandteilen daraus, ist ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang zulässig.

 

(3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, Weiterverwendung, Vervielfältigung oder eigenständige Fortführung – auch in abgewandelter Form – bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von REACH Entertainment e.K.

 

(4) Sofern Kampagnen, Kampagnennamen oder Inhalte der Agentur über den ursprünglich vereinbarten Leistungszeitraum hinaus genutzt werden, entsteht automatisch eine Lizenzpflicht.

 

(5) Lizenzgebühren werden jeweils nach Ablauf von 12 Monaten ab erstmaliger Nutzung bzw. fortlaufender Nutzung fällig.

 

(6) Die Höhe der Lizenzgebühr wird individuell vereinbart oder – sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – von REACH Entertainment e.K. nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Nutzungsumfangs festgelegt.

 

(7) Eine unberechtigte Nutzung berechtigt REACH Entertainment e.K. zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Lizenzansprüchen.

 

 

§9 Haftung

(1) REACH Entertainment e.K. haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

 

§10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen bedürfen der Textform.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover.

 

Stand: Januar 2026

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